5.3. 5.3.1. Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Privatklägerin im Januar 2022 die langjährige Nachbarin des Beschuldigten und seiner Ehefrau C._____ war (vgl. act. 1615 Ziff. 7, 1645 Ziff. 7). Ausgewiesen ist ebenso, dass der Beschuldigte damals Eheprobleme hatte und seine Ehefrau am 16. Januar 2022 in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde (vgl. act. 1467 Ziff. 13). Wie sich aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 31. März 2022 ergibt, war er in diesem Zusammenhang darüber verärgert, dass die Privatklägerin die Ambulanz und Polizei ohne sein Wissen herbeigerufen hat. Er wirft der Privatklägerin vor, dies "taktisch klug" gemacht zu haben (act. 253).