angreift. Die Missachtung muss eine gewisse Schwere aufweisen, die über das hinausgeht, was akzeptabel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).