genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Das sog. Stalking (zwanghaftes Verfolgen/ Belästigen einer Person), das in der Schweiz kein eigener Tatbestand darstellt, kann unter den Tatbestand der Nötigung fallen. Dabei sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit - 14 -