gründung S. 18 Rz. 540 f.). Der Erfolg sei nicht eingetreten (Berufungsbegründung S. 21 Rz. 610). Die Intensität für eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit sei nicht gegeben (Berufungsbegründung S. 21 Rz. 625 ff.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht in Angst versetzen oder zu etwas zwingen wollen (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 101, S. 20 Rz. 583; zum Ganzen auch: Plädoyer S. 15 f.).