Die Privatklägerin sei nicht in "grosse Angst versetzt" worden, diese habe ihre Lebensgewohnheiten nicht angepasst und nicht unter Konzentrationsstörungen gelitten. Vielmehr habe diese sich gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen der Konfrontationen provokativ verhalten (Berufungsbegründung S. 4 f. Rz. 98 ff., S. 18 f. Rz. 535 ff., S. 19 Rz. 568). Ein Kausalzusammenhang zwischen den Arztvisiten und dem Verhalten des Beschuldigten sei nicht ausgewiesen (Berufungsbe- - 13 -