Der Beschuldigte anerkennt, dass gewisse Äusserungen ehrverletzend waren. Er stellt jedoch den subjektiven Tatbestand in Frage (vgl. Plädoyer S. 10 und Antrag 10). Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung verlangt er einen Freispruch. Er macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Aussage in der Anklage "geh mir aus den Augen, sonst muss ich Kotzen oder ich schlag dich zusammen" sei erfunden (Berufungsbegründung S. 19 Rz. 563 ff.). Die Privatklägerin sei nicht in "grosse Angst versetzt" worden, diese habe ihre Lebensgewohnheiten nicht angepasst und nicht unter Konzentrationsstörungen gelitten.