1651 Ziff. 39 f.). Einen Strafantrag hat die durch eine Substitutin ihres Anwalts vertretene Privatklägerin weder schriftlich noch mündlich zu Protokoll eingereicht. Damit liegt in Bezug auf diese E-Mail kein gültiger Strafantrag vor, hat ein solcher doch entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erfolgen (Art. 304 Abs. 1 StPO; BGE 105 IV 164 E. 3; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 30 StGB). Mangels Strafantrags (Prozessvoraussetzung) kann somit in Bezug auf die E-Mail vom 22. März 2022 keine Verurteilung wegen Beschimpfung erfolgen.