In Bezug auf diese Nachricht ist somit ein gültiger Strafantrag ohne Weiteres vorhanden. Entsprechendes hielt auch schon die Vorinstanz - 12 - (E. 2.6.2 S. 26) fest, was vom Beschuldigten nicht substanziiert in Frage gestellt wird. Zu prüfen ist somit einzig, ob hinsichtlich der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Beschimpfung aufgrund der E-Mail vom 22. März 2022 ein Strafantrag vorliegt.