4.2. 4.2.1. Dieser Einwand bezieht sich auf die Verurteilungen wegen Beschimpfung, handelt es sich bei der Nötigung doch um ein Offizialdelikt. Unstrittig ist, dass hinsichtlich der angeklagten Beschimpfungen bis zum 19. März 2022 ein Strafantrag vorliegt (vgl. Strafantrag vom 19. März 2022, act. 1664). Die in der Anklage aufgeführte Whatsapp-Nachricht des Beschuldigten an die Tochter der Privatklägerin im Februar oder März 2022, wurde – wie die Akten zeigen (vgl. act. 1243 f., 1621 Ziff. 45) – bis zum 19. März 2022 versendet. In Bezug auf diese Nachricht ist somit ein gültiger Strafantrag ohne Weiteres vorhanden.