insbesondere vorgehalten, er habe (unter anderem) von der Privatklägerin gefordert, sie solle den Kontakt zu C._____ unterlassen und aus ihrer Wohnung ausziehen, weshalb die Privatklägerin an Konzentrationsschwierigkeiten gelitten, eine ärztliche Behandlung habe aufnehmen müssen und in ihre Wohnung eigentlich nur noch zum Übernachten habe kommen können (vgl. act. 1773 [Abs. 4]). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen verletzen den Anklagegrundsatz somit nicht. 4. 4.1. Der Beschuldigte bringt vor, der Strafantrag gelte nur rückwirkend. Alle Tathandlungen nach dem 19. März 2022 seien davon nicht miterfasst (Berufungsbegründung S. 19 Rz. 544 ff.).