Entsprechend verfängt der Einwand des Beschuldigten nicht, es sei eine Verurteilung wegen Beschimpfung neben der Nötigung wegen des Anklagegrundsatzes nicht zulässig. Die Anklage enthält sodann die notwendigen Angaben gemäss Art. 325 StPO und darin werden die verschiedenen Vorkommnisse präzise dargestellt. Dem Beschuldigten wird entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 20 Rz. 589 ff.) insbesondere vorgehalten, er habe (unter anderem) von der Privatklägerin gefordert, sie solle den Kontakt zu C.__