Es ergibt sich aus der Anklageziffer 1 klar, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die darunter aufgeführten Nachrichten mehrfache Nötigung und mehrfache Beschimpfung vorgeworfen wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, aber nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Entsprechend verfängt der Einwand des Beschuldigten nicht, es sei eine Verurteilung wegen Beschimpfung neben der Nötigung wegen des Anklagegrundsatzes nicht zulässig.