3.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen und die hier relevante Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz zutreffend wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2 S. 7). Darauf wird verwiesen. Wie die Vorinstanz (E. 2.2.3 S. 7) gestützt darauf richtig feststellte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage den Anklagegrundsatz verletzen soll. Es ergibt sich aus der Anklageziffer 1 klar, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die darunter aufgeführten Nachrichten mehrfache Nötigung und mehrfache Beschimpfung vorgeworfen wird.