3. 3.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es handle sich bei der Anklageziffer 1 um eine Alternativanklage. Ein Schuldspruch wegen Beschimpfung [nebst Nötigung] entfalle daher von vornherein. Aus der Anklage gehe zudem nicht hervor, welche Handlungen unter den Tatbestand der Beschimpfung und welche unter den Tatbestand der Nötigung fielen. Ein zielgerichtetes Bestreiten sei so nicht möglich (Berufungsbegründung S. 13 f. Rz. 382 ff., S. 17 f. Rz. 486 ff.). - 11 -