2. Im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten im gesamten Verfahren kein einziges Mal persönlich angehört hat (Berufungsbegründung S. 1 Rz. 21 ff.), ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszumachen. Der Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich vor dem Bezirksgericht und Obergericht umfassend zur Sache zu äussern.