1.3. Soweit der Beschuldigte ein höheres Honorar für seinen per 29. März 2022 eingesetzten (act. 1257) amtlichen Verteidiger fordert (Berufungserklärung S. 1: "Gerne übermittle ich Ihnen hiermit namens und im Auftrag meiner Mandantin […]"), hat der Beschuldigte an einer solchen Änderung des vorinstanzlichen Entscheids kein rechtlich geschütztes Interesse. Denn diese Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils könnte nur dazu führen, dass er noch höhere Kosten zu tragen hat. Der Beschuldigte ist somit nicht befugt, diesen Punkt anzufechten. Der Verteidiger hätte dies im eigenen Namen tun müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).