1.2. Der Beschuldigte hat in der Berufungserklärung (Ziff. 9) die vorinstanzliche Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) angefochten. Diesbezüglich hat er kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte fordert, er sei hinsichtlich des Anklagesachverhalts 2 (Delikte zum Nachteil von C._____) freizusprechen (Berufungserklärung Ziff. 9), - 10 - wurde das Verfahren diesbezüglich von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 45) doch eingestellt. Auf die Berufung ist in diesen beiden Punkten nicht einzutreten.