Inwiefern angesichts der eng zusammenhängenden Vorwürfe eine Einstellungsverfügung notwendig gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht substanziiert darlegt, inwiefern Verfahrens- oder Anwaltskosten einzig hinsichtlich nicht angeklagter Lebenssachverhalte entstanden sein sollen. Ein schützenswertes Interesse des Beschuldigten am Erlass von weiteren Teileinstellungsverfügungen ist daher auch nicht ersichtlich.