, Plädoyer S. 4 ff.) sind somit hier nicht zu hören (im Übrigen zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer impliziten Teileinstellung: BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Immerhin ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist, es nicht auf die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe ankommt, sondern auf den Lebenssachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Inwiefern angesichts der eng zusammenhängenden Vorwürfe eine Einstellungsverfügung notwendig gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.