statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1). Es ist somit in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob sich der Beschuldigte gegenüber von E._____ oder G._____ oder wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 [act. 149]) strafbar gemacht hat. Die zu diesen Vorwürfen vom Beschuldigten vorgetragenen Vorbringen (vgl. Berufungsbegründung S. 15 Rz. 433 ff., Plädoyer S. 4 ff.) sind somit hier nicht zu hören (im Übrigen zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer impliziten Teileinstellung: BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).