1. 1.1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, begangen vom 14. Januar 2022 bis 5. Februar 2022, zum Nachteil von K._____ und wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der L._____ GmbH, begangen am 3. März 2022, eingestellt (act. 1807 ff.). Dies ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1).