3.4. Am 26. August 2024 erstattete der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung. Der Beschuldigte hielt darin an den eingangs gestellten Anträgen fest und ergänzte, dass der vorinstanzliche Entscheid eventualiter aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Erlass der erforderlichen Einstellungsverfügungen zurückzuweisen sei. Ferner erneuerte und ergänzte er seine Verfahrensund Beweisanträge. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. September 2024 unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen. -9-