Dem Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 37'906.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen und auf deren Rückforderung vom Beschuldigten sei zu verzichten. Die (erstinstanzlichen) Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien diese und die Entschädigungen i.w.S. der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse ein Schadenersatz von Fr. 7'739.75 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. März 2022 und eine Genugtuung von Fr. 40'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. März 2023 auszurichten. Weiter stellte der Beschuldigte verschiedene Verfahrensund Beweisanträge.