3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK und die Abänderung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7, und 8. Er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Privatklägerin sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Dem Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 37'906.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen und auf deren Rückforderung vom Beschuldigten sei zu verzichten.