4. 4.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen: - Brief an C._____ sowie E-Mails an G._____ und E._____ gemäss Position 1 und 8 aus Hausdurchsuchung; - Brief aus Haft vom 29.03.2022 an G._____ inkl. Couvert; - Undatierter Brief aus Haft an C._____ mit Anrede "I._____" inkl. Couvert mit Bezeichnung "Buttana"; - Undatierter Brief aus Haft an "J._____, E._____, G._____" inkl. Couvert; - Drei Briefe gemäss Beschlagnahmebefehl vom 08.04.2022; - Zwei Briefe gemäss Beschlagnahmebefehl vom 02.05.2022; - Brief vom 23.03.2022 an C._____ mit Drohung "Bum Bum" inkl. Couvert.