3.3. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen (7. – 8. Februar 2022), die Untersuchungshaft von 88 Tagen (28. März 2022 – 23. Juni 2022) sowie die Ersatzmassnahmen als Äquivalent von 33 Tagen, gesamthaft 123 Tage, werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 57 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 3'990.00.