2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend Anklageziffer I. 1 (Delikte zum Nachteil von B._____); - der mehrfachen Beschimpfung. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 12'600.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.