Dies führte dazu, dass die Zivil- und Strafklägerin an Konzentrationsschwierigkeiten litt, sich in ärztliche Behandlung begeben musste und an ihrem eigentlichen Wohnort nur noch übernachten konnte. Der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest nahm er dies in Kauf, dass die Zivil- und Strafklägerin aufgrund seiner Äusserungen und ihm Rahmen der von ihm verursachten Gesamtsituation in grosse Angst versetzt und die Zivil- und Strafklägerin ihre Alltags- und Lebensgewohnheiten dadurch ändern werde.