abhängige Übel wie beispielsweise Gewalt in Aussicht. Die Zivil- und Strafklägerin musste in örtlicher Hinsicht nicht nur an ihrem Wohnort Vergeltungsmassnahmen des Beschuldigten befürchten, sondern, aufgrund der Involvierung der Arbeitgeberin durch den Beschuldigten, auch an ihrem Arbeitsort in S._____. Der Beschuldigte beeinträchtigte die Zivilund Strafklägerin in ihrem privaten und beruflichen Alltag zunehmend stärker.