Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.128 (ST.2023.5; STA.2022.1013) Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1955, von Aarau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Gegenstand Mehrfache Nötigung; mehrfache Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 13. Januar 2022 [recte: 2023] erhob die Staatsanwaltshaft Lenzburg- Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von B._____, wegen mehrfacher Nötigung, eventualiter mehrfacher Drohung zum Nachteil von C._____ sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Sie verlangte, der Beschuldigte sei deshalb unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheits- strafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: 1. Delikte zum Nachteil von B._____ (Straftatendossier 2) […] Tatort: Q._____, R-Strasse (Wohnort Beschuldigter u. Zivil- und Strafklägerin), S._____, T-Strasse (Arbeitsort Zivil- und Strafklägerin), sowie weitere unbekannte Orte in der Schweiz Tatzeitraum: ca. 15.02.2022 bis 28.03.2022 Zivil- / Strafklägerin: B._____ Strafantrag: 19.03.2022 (act. 1664) Die Zivil- und Strafklägerin war zum Tatzeitpunkt die Nachbarin des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau C._____. Am 16.01.2022 traf die Zivil- und Strafklägerin C._____ am Aare-Ufer in Q._____ an. Da C._____ nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in mutmasslich suizidaler Absicht Medikamente eingenommen hatte, wurde der Rettungsdienst alarmiert. C._____ wurde aufgrund ihres Zustandes in die psychiatrische Einrichtung der D._____ eingewiesen. Am Folgetag reiste der Beschuldigte aufgebracht nach Sizilien ab, wobei er diverse Vorwürfe gegen seine Familie erhob. Hintergrund war, dass es zu grossen Spannungen zwischen dem Beschuldigten und seiner Familie gekommen war. Am ca. 20.01.2022 meldete sich der Beschuldigte bei der Zivil- und Strafklägerin und machte sie dafür verantwortlich, dass er in der D._____ nicht mit seiner dort stationär untergebrachten Ehefrau verbunden werde bzw. dass diese nicht mit ihm spreche. Ebenfalls im Januar 2022 behauptete der Beschuldigte gegenüber dem Ehemann der Zivil- und Strafklägerin, dass die Zivil- und Strafklägerin seiner Ehefrau bereits vor Jahren zur Scheidung geraten haben. Wie nachfolgend dargelegt, bedrängte der Beschuldigte die Zivil- und Straf- klägerin im weiteren Verlauf immer stärker und machte sie für seine (ehelichen) Probleme verantwortlich. Am 15.02.2022 hinterliess der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin folgende Sprachnachricht: "Ja hoi B._____. Da ist der A._____." ... "Du weisst gar nicht, was du angestellt hast." ... "Auch wenn du mir und -3- C._____ auf den Weg gehst, wir wissen woher das kommt." ... "Es tut mir leid für dich, dir wird es genau gleich gehen wie mir oder C._____." ... "Deine Art ist, auf gut Deutsch gesagt, Scheisse. Wenn du ein bisschen Ehre in der Birne hast, dann sprichst du mit mir, aber ich glaube nicht, dass du das machst. Du bist zu feige dazu." ... Am 19.02.2022 um 03:44 Uhr schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin über WhatsApp folgende Nachricht: "Super von einer die selber im Schussfeld ist. Danke für die ratschläge die du C._____ erteilst. Danke für das leid das du verursacht hast. Dumme nuss" Am 04.03.2022 um 04:32 Uhr schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin auf deren Geschäftsadresse folgendes E-Mail mit dem Betreff "Dummheit": "Du bist die fieseste und dümmste Person die ich im leben getroffen habe. Du blöde einballige feiges Individuum man sollte dich Stunden lang links und rechts ohrfeigen. Du hast leid über 5 Familien ge- bracht. Überlegen ist bei deinem kleinen Gehirn ist aussichtslos." Am 05.03.2022 um 22:49 Uhr schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin ein E-Mail mit dem Inhalt "Du bekommst C._____ nicht". Etwa am 06.03.2022 legte der Beschuldigte in den Briefkasten der Zivil- und Strafklägerin ein handgeschriebenes Schreiben mit dem Inhalt "B._____", "Bitte hör auf dich einzumischen. E._____ hat 2 Strafanzeigen. Mich haben sie verhaftet." ... "Wie weit willst du noch gehen." ... "Löse dein Problem mit Nuvadin. Räum bei deiner Beziehung auf. Lass C._____ in Ruhe". Ebenfalls am 06.03.2022 schrieb der Beschuldigte ein E-Mail an F._____ (Vorgesetzte der Zivil- und Strafklägerin) mit dem Betreff "Frau B._____" und dem Inhalt: "Ihre Mitarbeiterin Frau B._____ (unsere Nachbarin) in Q._____ Hat sich folgendes geleistet am 16 Januar 2022 Da ich und meine Frau Differenzen hatten Schaltete sie wie bei der Kesp üblich die ganze Maschinerie ein. Inder folge landete ich im Gefängnis Hausdurchsuchung Strafanzeigen Anwälte Scheidung. Diese Mitarbeiterin hat selber mit Ihrem farbigen Mann Differenzen. Entfernen sie dieselbe aus der Front Sie ist arrogant dumm vergesslich und voreingenommen" ... Etwa am 08.03.2022 legte der Beschuldigte in den Briefkasten der Zivil- und Strafklägerin ein handgeschriebenes Schreiben mit dem Inhalt "B._____ VERSCHWINDE / KESP". Am 08.03.2022 um 02:13 Uhr schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin ein E-Mail mit dem Betreff "Anwesenheit" und folgendem Inhalt: "Deine Anwesenheit an der R-Strasse ist nicht erwünscht sie passen besser nach Zürich treffen sie die nötigen Vorkehrungen und verschwinden." ... Am 14.03.2022 um 03:37 Uhr schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin ein E-Mail mit dem Betreff "27. April 2022" und dem Inhalt "nimm dir frei deine Anwältin und werden Aussagen zur sache". Im PDF- Anhang befand sich eine gerichtliche Vorladung zu einem summarischen Verfahren im Eheschutz. -4- Am 17.03.2022 schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin folgendes E-Mail: "Das war ein Meisterstück von dir du Stück scheisse", "Vor langer Hand vorbereitet geht nun alles den Bach hinunter", "Deine Freundin C._____ will dich nie Wiedersehen nachdem du feiges Mistük in die Berge abgehauen bist. Feige und dumm hast du sechs Familien zerstört, ist es nicht genug dass du deinen Mann wie ein Idiot behandelst seit Jahren.", "Musstest du dich mit deinen unendlichen Weisheiten in die Beziehung zwischen mir und C._____ einmischen?", "Dein teil bekommst du noch ab da nützt dir die Meierin nicht.", "Verschwinde einfach damit mir nicht das Kotzen kommt wen ich dich sehen muss", "Zuletzt posaunst du das Ganze noch deiner Tochter aus du blöde dumme arrogante Kuh", "Kersp Tante". Am 18.03.2022 kam es zu einer persönlichen Konfrontation am gemeinsamen Wohnort der Beiden in Q._____. Dabei sagte der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin: "Geh mir aus den Augen, sonst muss ich kotzen oder ich schlage dich zusammen." Auf die Antwort "dann komm" der Zivil- und Strafklägerin erwiderte der Beschuldigte: "Du dumme Fotze, wegen dir mache ich mir die Hände nicht dreckig, damit du dem 177 anrufen kannst." Am 19.03.2022 schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Suche dir eine andere. G._____ und E._____ werden mit mir gegen dich sein. Dein Kontakt zu C._____ sollst du sofort und für immer unterlassen sie ist meine Frau. Konsentriere dich mit deinem Mann. Demütige ihn nicht weiter. Du musst einsehen das zu viel geschadet hast." Am 22.03.2022 schrieb der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin folgendes E-Mail mit dem Betreff "Denunziantin auf Kesp art": "B._____ du sollst unverzüglich aufhören dich in unsere familieren angelgenheiten einzumischen" ... "Mit deinen aktionen hast du meine Familie gesprengt, und dafür wirst du juristich zur rechenschafts gezogen" ... "Andernfalls werde ich deiner tochtern H._____ welche denunziantin und intrigantin Ihre Mutter ist." Im ca. Februar oder März 2022 schrieb der Beschuldigte der Tochter der Zivil- und Strafklägerin folgendes WhatsApp: ... "Deine Mutter hat mit C._____ zusammen ein Komplott geschmiedet um mich aus der Wohnung zu vertreiben. In meinen Augen ist sie eine Schlange." ... "Du kannst ihr ruhig sagen das sie lieber für sich schauen soll Die nächsten sind dein Vater und deine Mutter die Probleme bekommen." Der Beschuldigte kontaktierte die Beschuldigte im Februar und März 2022 über ein Dutzend Mal sowohl digital, als auch mit handgeschriebenen Schreiben oder persönlich von Angesicht zu Angesicht. Um die von der Zivil- und Strafklägerin aktivierten technischen Sperren zu umgehen, nutzte der Beschuldigte diverse E-Mailadressen als Absender sowie schweizerische und italienische Telefonnummern. Zudem kontaktierte er auch die Arbeitgeberin und die Tochter der Zivil- und Strafklägerin. Die Zivil- und Strafklägerin war aufgrund der fortwährenden Penetranz und Unberechenbarkeit des Beschuldigten stark verängstigt. Wie oben aufgeführt, teilte der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin mit, dass er sie zusammenschlage werde, dass man sie stundenlang ohrfeigen sollte, dass sie bezahlen werde, für das, was sie gemacht habe oder dass sie die nächste sei, die Probleme bekomme. Er stellte ihr mehrfach von ihm -5- abhängige Übel wie beispielsweise Gewalt in Aussicht. Die Zivil- und Strafklägerin musste in örtlicher Hinsicht nicht nur an ihrem Wohnort Vergeltungsmassnahmen des Beschuldigten befürchten, sondern, auf- grund der Involvierung der Arbeitgeberin durch den Beschuldigten, auch an ihrem Arbeitsort in S._____. Der Beschuldigte beeinträchtigte die Zivil- und Strafklägerin in ihrem privaten und beruflichen Alltag zunehmend stärker. Nebst den konkreten Drohungen forderte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin beispielsweise eindringlich auf, sich nicht ein- mischen (unabhängig davon, ob die Zivil- und Strafklägerin dies tatsächlich tat), den Kontakt zu C._____ zu unterlassen oder aus ihrer Wohnung auszuziehen. Dies führte dazu, dass die Zivil- und Strafklägerin an Konzentrationsschwierigkeiten litt, sich in ärztliche Behandlung begeben musste und an ihrem eigentlichen Wohnort nur noch übernachten konnte. Der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest nahm er dies in Kauf, dass die Zivil- und Strafklägerin aufgrund seiner Äusserungen und ihm Rahmen der von ihm verursachten Gesamtsituation in grosse Angst versetzt und die Zivil- und Strafklägerin ihre Alltags- und Lebensgewohnheiten dadurch ändern werde. Indem der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin wie oben aufgelistet als dumme Nuss, fieseste und dümmste Person, einballiges feiges Individu- um, "arrogant dumm vergesslich", Stück Scheisse, feiges Miststück, dumme Fotze, Schlange etc. bezeichnete, griff er sie während über einem Monat wiederholt in ihrer Würde an, ein ehrbarer Mensch zu sein. 2. Delikte zum Nachteil von C._____ (Straftatendossier 2 und 3) […] 3. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) […] 2. 2.1. Mit Urteil vom 11. Januar 2024 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau: 1. Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Anklage - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend Anklage- ziffer I. 2. (Delikte zum Nachteil von C._____). 2. Der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Weiter erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit diesem Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. -6- 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend Anklage- ziffer I. 1 (Delikte zum Nachteil von B._____); - der mehrfachen Beschimpfung. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 12'600.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3.3. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen (7. – 8. Februar 2022), die Untersuchungshaft von 88 Tagen (28. März 2022 – 23. Juni 2022) sowie die Ersatzmassnahmen als Äquivalent von 33 Tagen, gesamthaft 123 Tage, werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 57 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 3'990.00. 4. 4.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen: - Brief an C._____ sowie E-Mails an G._____ und E._____ gemäss Position 1 und 8 aus Hausdurchsuchung; - Brief aus Haft vom 29.03.2022 an G._____ inkl. Couvert; - Undatierter Brief aus Haft an C._____ mit Anrede "I._____" inkl. Couvert mit Bezeichnung "Buttana"; - Undatierter Brief aus Haft an "J._____, E._____, G._____" inkl. Couvert; - Drei Briefe gemäss Beschlagnahmebefehl vom 08.04.2022; - Zwei Briefe gemäss Beschlagnahmebefehl vom 02.05.2022; - Brief vom 23.03.2022 an C._____ mit Drohung "Bum Bum" inkl. Couvert. 4.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Mobiltelefon Huawei P40, IMEI: […], in dunkelblauer Schutzhülle mit Aufkleber Smilies - Seil -7- Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 4.3. Folgender Gegenstand wird C._____ zurückgegeben: - Mobiltelefon Apple iPhone. IMEI: […], in schwarzer Schutzhülle Der beschlagnahmte Gegenstand kann von C._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegen-stand vernichtet. 5. Die Anträge des Beschuldigten um Leistung von Schadenersatz im Um- fang von Fr. 7'739.75 sowie einer Genugtuung von Fr. 28'400.00 bzw. Fr. 40'000.00, jeweils zzgl. Zins zu 5% seit 28. März 2023 werden abgewiesen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin B._____ Fr. 770.35 als Schadenersatz zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin B._____ Fr. 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'050.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 31'663.24 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 5'550.00 e) andere Auslagen Fr. 8'088.60 Total Fr. 48'551.84 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. e) im Gesamtbetrag von Fr. 16'888.60 aufer- legt. 7.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 31'663.24 (inkl. Fr. 1'934.24 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 31'663.24 (inkl. Fr. 1'934.24 MwSt. und Spesen) zu Lasten der Staats- kasse zugesprochen. -8- 2.2. Dem Beschuldigten wurde das obgenannte Urteil im Dispositiv am 17. Januar 2024 zugestellt. Nachdem er gleichentags Berufung ange- meldet hatte, eröffnete ihm die Vorinstanz das begründete Urteil am 12. Juni 2024. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK und die Abänderung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7, und 8. Er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Privatklägerin sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu be- zahlen. Dem Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 37'906.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen und auf deren Rückforderung vom Beschuldigten sei zu verzichten. Die (erstinstanz- lichen) Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien diese und die Entschädigungen i.w.S. der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse ein Schadenersatz von Fr. 7'739.75 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. März 2022 und eine Genugtuung von Fr. 40'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. März 2023 auszurichten. Weiter stellte der Beschuldigte verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge. 3.2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. B._____ (Privatklägerin) teilte mit Schreiben vom 24. Juli 2024 mit, sie verzichte auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren. 3.4. Am 26. August 2024 erstattete der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung. Der Beschuldigte hielt darin an den eingangs gestellten Anträgen fest und ergänzte, dass der vorinstanz- liche Entscheid eventualiter aufzuheben und die Sache an die Staats- anwaltschaft zwecks Erlass der erforderlichen Einstellungsverfügungen zurückzuweisen sei. Ferner erneuerte und ergänzte er seine Verfahrens- und Beweisanträge. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Septem- ber 2024 unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen. -9- 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 29. Januar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, begangen vom 14. Januar 2022 bis 5. Februar 2022, zum Nachteil von K._____ und wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der L._____ GmbH, begangen am 3. März 2022, eingestellt (act. 1807 ff.). Dies ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1). Es ist somit in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob sich der Beschuldigte gegenüber von E._____ oder G._____ oder wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 [act. 149]) strafbar gemacht hat. Die zu diesen Vorwürfen vom Beschuldigten vorgetragenen Vorbringen (vgl. Berufungsbegründung S. 15 Rz. 433 ff., Plädoyer S. 4 ff.) sind somit hier nicht zu hören (im Übrigen zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer impliziten Teileinstellung: BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Immerhin ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist, es nicht auf die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe ankommt, sondern auf den Lebenssachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Inwiefern angesichts der eng zusammenhängenden Vorwürfe eine Einstellungsverfügung notwendig gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht substanziiert darlegt, inwiefern Verfahrens- oder Anwaltskosten einzig hinsichtlich nicht angeklagter Lebenssachverhalte entstanden sein sollen. Ein schützenswertes Interesse des Beschuldigten am Erlass von weiteren Teileinstellungsver- fügungen ist daher auch nicht ersichtlich. 1.2. Der Beschuldigte hat in der Berufungserklärung (Ziff. 9) die vorinstanzliche Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) angefochten. Diesbezüglich hat er kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte fordert, er sei hinsichtlich des Anklagesachverhalts 2 (Delikte zum Nachteil von C._____) freizusprechen (Berufungserklärung Ziff. 9), - 10 - wurde das Verfahren diesbezüglich von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 45) doch eingestellt. Auf die Berufung ist in diesen beiden Punkten nicht einzutreten. 1.3. Soweit der Beschuldigte ein höheres Honorar für seinen per 29. März 2022 eingesetzten (act. 1257) amtlichen Verteidiger fordert (Berufungserklärung S. 1: "Gerne übermittle ich Ihnen hiermit namens und im Auftrag meiner Mandantin […]"), hat der Beschuldigte an einer solchen Änderung des vorinstanzlichen Entscheids kein rechtlich geschütztes Interesse. Denn diese Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils könnte nur dazu führen, dass er noch höhere Kosten zu tragen hat. Der Beschuldigte ist somit nicht befugt, diesen Punkt anzufechten. Der Verteidiger hätte dies im eigenen Namen tun müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf die Berufung ist diesbezüglich nicht einzutreten. 1.4. Nicht überprüft werden sodann die nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils. Strittig und nach Art. 404 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von B._____ (Privatklägerin; Anklage- sachverhalt 1), der Strafzumessung, der zugesprochenen Zivilforderung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtmässig ist. Eine Befragung von C._____ und E._____ ist mit Blick auf den Streitgegenstand somit nicht notwendig. Dieser Beweisantrag des Beschuldigten ist abzuweisen. 2. Im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten im gesamten Verfahren kein einziges Mal persönlich angehört hat (Berufungsbe- gründung S. 1 Rz. 21 ff.), ist keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör auszumachen. Der Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich vor dem Bezirksgericht und Obergericht umfassend zur Sache zu äussern. 3. 3.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es handle sich bei der Anklageziffer 1 um eine Alternativanklage. Ein Schuldspruch wegen Beschimpfung [nebst Nötigung] entfalle daher von vornherein. Aus der Anklage gehe zudem nicht hervor, welche Handlungen unter den Tatbestand der Beschimpfung und welche unter den Tatbestand der Nötigung fielen. Ein zielgerichtetes Bestreiten sei so nicht möglich (Beru- fungsbegründung S. 13 f. Rz. 382 ff., S. 17 f. Rz. 486 ff.). - 11 - 3.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen und die hier relevante Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz zutreffend wiederge- geben (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2 S. 7). Darauf wird verwiesen. Wie die Vorinstanz (E. 2.2.3 S. 7) gestützt darauf richtig feststellte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage den Anklagegrundsatz verletzen soll. Es ergibt sich aus der Anklageziffer 1 klar, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die darunter aufgeführten Nachrichten mehrfache Nötigung und mehr- fache Beschimpfung vorgeworfen wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, aber nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Entsprechend verfängt der Einwand des Beschuldigten nicht, es sei eine Verurteilung wegen Beschimpfung neben der Nötigung wegen des Anklagegrundsatzes nicht zulässig. Die Anklage enthält sodann die notwendigen Angaben gemäss Art. 325 StPO und darin werden die verschiedenen Vorkommnisse präzise dargestellt. Dem Beschuldigten wird entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 20 Rz. 589 ff.) insbesondere vorgehalten, er habe (unter anderem) von der Privatklägerin gefordert, sie solle den Kontakt zu C._____ unterlassen und aus ihrer Wohnung ausziehen, weshalb die Privatklägerin an Konzentrationsschwierigkeiten gelitten, eine ärztliche Behandlung habe aufnehmen müssen und in ihre Wohnung eigentlich nur noch zum Übernachten habe kommen können (vgl. act. 1773 [Abs. 4]). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen verletzen den Anklage- grundsatz somit nicht. 4. 4.1. Der Beschuldigte bringt vor, der Strafantrag gelte nur rückwirkend. Alle Tathandlungen nach dem 19. März 2022 seien davon nicht miterfasst (Berufungsbegründung S. 19 Rz. 544 ff.). 4.2. 4.2.1. Dieser Einwand bezieht sich auf die Verurteilungen wegen Beschimpfung, handelt es sich bei der Nötigung doch um ein Offizialdelikt. Unstrittig ist, dass hinsichtlich der angeklagten Beschimpfungen bis zum 19. März 2022 ein Strafantrag vorliegt (vgl. Strafantrag vom 19. März 2022, act. 1664). Die in der Anklage aufgeführte Whatsapp-Nachricht des Beschuldigten an die Tochter der Privatklägerin im Februar oder März 2022, wurde – wie die Akten zeigen (vgl. act. 1243 f., 1621 Ziff. 45) – bis zum 19. März 2022 versendet. In Bezug auf diese Nachricht ist somit ein gültiger Strafantrag ohne Weiteres vorhanden. Entsprechendes hielt auch schon die Vorinstanz - 12 - (E. 2.6.2 S. 26) fest, was vom Beschuldigten nicht substanziiert in Frage gestellt wird. Zu prüfen ist somit einzig, ob hinsichtlich der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Beschimpfung aufgrund der E-Mail vom 22. März 2022 ein Strafantrag vorliegt. 4.2.2. Die E-Mail vom 22. März 2022 (act. 1658) ist vom Strafantrag, welcher am 19. März 2022 gestellt wurde, nicht abgedeckt. Die vorinstanzliche Argumentation (E. 2.6.2 S. 26), dass es sich um eine natürliche Handlungs- einheit handelt, verfängt mit Blick auf die zurückhaltende Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3) und da ein Strafantrag grundsätzlich nur für die Vergangenheit wirkt (BGE 147 IV 199 E. 1.3), nicht. Die Privatklägerin hat die fragliche E-Mail sodann einfach nur zu ihrer Einvernahme vom 11. Mai 2022 mitgenommen und zu den Akten gereicht (act. 1651 Ziff. 39 f.). Einen Strafantrag hat die durch eine Substitutin ihres Anwalts vertretene Privatklägerin weder schriftlich noch mündlich zu Protokoll eingereicht. Damit liegt in Bezug auf diese E-Mail kein gültiger Strafantrag vor, hat ein solcher doch entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erfolgen (Art. 304 Abs. 1 StPO; BGE 105 IV 164 E. 3; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 30 StGB). Mangels Strafantrags (Prozessvoraus- setzung) kann somit in Bezug auf die E-Mail vom 22. März 2022 keine Verurteilung wegen Beschimpfung erfolgen. 5. 5.1. Die Vorinstanz erachtete den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2 S. 20 f.) und verurteilte den Beschuldigten mit Blick auf die 14 Kontaktaufnahmen im Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis 28. März 2022 wegen mehrfacher Nötigung (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.3 S. 22 ff.) sowie wegen mehrfacher Be- schimpfung (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3 S. 26 f.). Der Beschuldigte anerkennt, dass gewisse Äusserungen ehrverletzend waren. Er stellt jedoch den subjektiven Tatbestand in Frage (vgl. Plädoyer S. 10 und Antrag 10). Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung verlangt er einen Freispruch. Er macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Aussage in der Anklage "geh mir aus den Augen, sonst muss ich Kotzen oder ich schlag dich zusammen" sei erfunden (Berufungs- begründung S. 19 Rz. 563 ff.). Die Privatklägerin sei nicht in "grosse Angst versetzt" worden, diese habe ihre Lebensgewohnheiten nicht angepasst und nicht unter Konzentrationsstörungen gelitten. Vielmehr habe diese sich gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen der Konfrontationen provokativ verhalten (Berufungsbegründung S. 4 f. Rz. 98 ff., S. 18 f. Rz. 535 ff., S. 19 Rz. 568). Ein Kausalzusammenhang zwischen den Arztvisiten und dem Verhalten des Beschuldigten sei nicht ausgewiesen (Berufungsbe- - 13 - gründung S. 18 Rz. 540 f.). Der Erfolg sei nicht eingetreten (Berufungsbe- gründung S. 21 Rz. 610). Die Intensität für eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit sei nicht gegeben (Berufungsbegründung S. 21 Rz. 625 ff.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht in Angst versetzen oder zu etwas zwingen wollen (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 101, S. 20 Rz. 583; zum Ganzen auch: Plädoyer S. 15 f.). 5.2. 5.2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Androhung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen). Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Das sog. Stalking (zwanghaftes Verfolgen/ Belästigen einer Person), das in der Schweiz kein eigener Tatbestand darstellt, kann unter den Tatbestand der Nötigung fallen. Dabei sind die einzelnen Tat- handlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit - 14 - bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorge- schichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; 129 IV 262 E. 2.4 f.). In subjektiver Hinsicht fordert der Tatbestand der Nötigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens handeln, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen zu wollen (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Beim Tatbestand der Nötigung ist eine explizite positive Begründung der Rechtswidrigkeit nötig, da die Abgrenzung zwischen der tatbestands- mässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und einer straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet und nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung strafbar sein kann. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.5; je mit weiteren Hinweisen). 5.2.2. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die von Art. 177 StGB geschützte Ehre ist das Gefühl und der Ruf, eine ehrliche und angesehene Person zu sein, d.h. das Recht, als Mensch nicht verachtet zu werden. Eine Beleidigung kann in der Formulierung eines beleidigenden Werturteils bestehen, das die Ehrlichkeit, Loyalität oder Moral einer Person in Frage stellt, so dass diese als Mensch oder Rechtsperson verächtlich gemacht wird, oder in einer Formalbeleidigung, wenn der Täter in verwerflicher Form seine Verachtung gegenüber der Zielperson zum Ausdruck bringt und sie in ihrem Gefühl der eigenen Würde - 15 - angreift. Die Missachtung muss eine gewisse Schwere aufweisen, die über das hinausgeht, was akzeptabel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 5.2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 5.3. 5.3.1. Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Privatklägerin im Januar 2022 die langjährige Nachbarin des Beschuldigten und seiner Ehefrau C._____ war (vgl. act. 1615 Ziff. 7, 1645 Ziff. 7). Ausgewiesen ist ebenso, dass der Beschuldigte damals Eheprobleme hatte und seine Ehefrau am 16. Januar 2022 in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde (vgl. act. 1467 Ziff. 13). Wie sich aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 31. März 2022 ergibt, war er in diesem Zusammenhang darüber verärgert, dass die Privatklägerin die Ambulanz und Polizei ohne sein Wissen herbeigerufen hat. Er wirft der Privatklägerin vor, dies "taktisch klug" gemacht zu haben (act. 253). Ausweislich der Akten hat der Beschuldigte am 20. und 22. Januar 2022 versucht, mit der Privatklägerin zu telefonieren und schrieb dieser am 22. Januar 2022, dass sie ziemlich feige sei (act. 1429). 5.3.2. Vom Beschuldigten, der sich zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen in seinen Einvernahmen vom 25. März 2022 (act. 1599 ff.), 20. Juni 2022 (act. 1408 ff.) und 26. April 2023 (act. 1935 ff.) nicht äusserte, wird im Berufungsverfahren eingeräumt, dass er der Absender der in der Anklage aufgeführten Sprachnachricht, Briefe und Whatsapp-Nachrichten war, die zwischen dem 15. Februar 2022 und 22. März 2022 verfasst und an die Privatklägerin bzw. ihre Tochter gesendet wurden (Protokoll der ober- gerichtlichen Hauptverhandlung S. 5). Es kann diesbezüglich ferner auf die - 16 - in den Akten dokumentierten Nachrichten (act. 1243; 1625 ff.) sowie die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin dazu vom 19. März 2022 (act. 1613 ff.), 11. Mai 2022 (act. 1644 ff.) und 26. April 2023 (act. 1933 ff.) verwiesen werden. Insofern ist der Sachverhalt erstellt. 5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin in der Sprachnachricht vom 15. Februar 2022, ihre Art sei Scheisse, sie habe kein bisschen Ehre in der Birne (Kopf) und sie sei feige. Das stellt eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar. Indem der Beschuldigte die "Art" der Privat- klägerin als "Scheisse" bezeichnet, wird entgegen dem Beschuldigten nicht bloss ihr Verhalten kritisiert. Weiter hat der Beschuldigte die Privatklägerin in der Whatsapp-Nachricht vom 19. Februar 2022 als "Dumme Nuss" betitelt, was ebenfalls eine Beschimpfung darstellt. Am 4. März 2022 bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin als fieseste und dümmste Person, blödes "einballiges" feiges Individuum und hielt ihr vor, sie habe ein kleines Gehirn. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Ehre verletzt und eine Beschimpfung verübt. Am 6. März 2022 verfasste der Beschuldigte eine E-Mail an die Vorgesetzte der Privatklägerin, worin er die Privatklägerin als arrogant, dumm, ver- gesslich und voreingenommen bezeichnete. Diese vom Beschuldigten geäusserte Verunglimpfung der Privatklägerin ist als eine Beschimpfung zu qualifizieren. In der E-Mail vom 17. März 2022 betitelte der Beschuldigte die Privat- klägerin als Stück Scheisse, feige und dumm sowie blöde, dumme, arrogante Kuh. Damit hat er eine Beschimpfung verübt. Der Beschuldigte machte zum Vorfall vom 18. März 2022 in seinen Einvernahmen keine Aussagen (act. 1609 f., 1417, vgl. auch act. 1935 ff.). Erst anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung äusserte er sich dazu. Er bestritt, dass es zu einem Vorfall im Treppenhaus gekommen sei, erwähnte auf der anderen Seite jedoch eine Begegnung, bei der nebst der Privatklägerin auch deren Ehemann anwesend gewesen sein soll. Er stellt in Abrede, zur Privatklägerin gesagt zu haben, "geh mir aus den Augen, sonst muss ich Kotzen oder ich schlag dich zusammen" oder diese als "dumme Fotze" betitelt zu haben (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 5 f.). Dem stehen die konstanten und detaillierten Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Einen Tag nach dem Vorfall er- stattete sie gegen den Beschuldigten Strafanzeige und führte bei ihrer gleichentags durchgeführten Einvernahme zum Vorfall vom 18. März 2022 - 17 - aus, sie habe dem Beschuldigten einmal von Angesicht zu Angesicht sagen wollen, dass er damit aufhören solle. Als sie um 8:30 Uhr gesehen habe, dass er das Haus verlasse, sei sie deshalb hinausgegangen und habe ihn angesprochen. Er habe ihr geantwortet "Geh mir aus den Augen, sonst muss ich kotzen und ich schlage dich zusammen". Ihre Antwort sei gewesen "Dann komm doch". Er habe sie dann als dumme Fotze bezeichnet und gemeint, er mache sich die Hände wegen ihr nicht dreckig, damit sie dem 117 anrufen könne. Zu ihrem Schutz habe sie dem Be- schuldigten gesagt, sie würde das Gespräch aufnehmen, was nicht gestimmt habe (act. 1621 Ziff. 42 f.). Bei der weiteren Befragung vom 11. Mai 2022 (act. 1649 Ziff. 14) berichtete die Privatklägerin in freier Rede von diesem Vorfall erneut, wobei keine Widersprüchlichkeiten zur ersten Aussage auszumachen sind. Die Aussagen der Privatklägerin wirken – auch durch die spürbaren Emotionen – lebensnah und glaubhaft. Ferner fügt sich die von der Privatklägerin geschilderte verbale Entgleisung des Beschuldigten aufgrund der persönlichen Konfrontation durch die Privat- klägerin vom 18. März 2022 in das durch die dokumentierten Nachrichten bestehende Bild, insbesondere mit zahlreichen Beschimpfungen ein. Das Obergericht hat daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte auf die Konfrontation der Privatklägerin so reagiert hat, wie es die Privatklägerin schilderte und auch angeklagt wurde. Von einer weiteren Befragung der Privatklägerin sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen wird. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin als "dumme Fotze" bezeichnete, hat er diese in ihrer Ehre verletzt. Dass der Beschuldigte damit bloss auf eine Beleidigung der Privatklägerin reagiert hat (vgl. Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 109), ist, nachdem die Privatklägerin dies verneint hat (act. 1935) und sich auch in der Vergangenheit vom Beschuldigten auf dessen schriftliche Beschimpfungen nicht provozieren hat lassen, nicht glaubhaft. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch am 18. März 2022 eine Beschimpfung getätigt hat. In der vom Beschuldigten an die Tochter der Privatklägerin verfassten Whatsapp-Nachricht von Februar/März 2022 bezeichnete dieser die Privat- klägerin als Schlange. Mit diesem Symbol bezichtigte der Beschuldigte die Privatklägerin der Falschheit und des Bösen. Das stellt eine Verletzung der Ehre und damit eines Beschimpfung dar. 5.4.2. Der Beschuldigte hat all diese Taten vorsätzlich begangen, der ehrver- letzende Charakter dieser Aussagen ist evident. Dies musste auch dem Beschuldigten klar sein (entgegen Plädoyer S. 16 f.). Das lange Nachbar- schaftsverhältnis (Berufungsbegründung S. 19 Rz. 551 f.) oder die emo- tional aufgewühlte Gefühlslage (Plädoyer S. 16 f.) ändern daran nichts. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Beschimpfung (begangen am 15. Februar - 18 - 2022, 19. Februar 2022, 4. März 2022, 6. März 2022, 17. März 2022, 18. März 2022, Februar/März 2022) schuldig zu sprechen. 5.5. 5.5.1. In den Nachrichten vom 15. und 19. Februar 2022 hat der Beschuldigte die Privatklägerin zwar beschimpft und damit seinen Unmut ausgedrückt, dass sich die Privatklägerin in seine familiären Angelegenheiten eingemischt hatte (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 5 ff.). Er hat darin jedoch weder Gewalt noch einen ernstlichen Nachteil angedroht. Es ist in diesem Zeitpunkt auch (noch) keine andere, damit vergleichbare Zwangseinwirkung des Beschuldigten auf seine Nachbarin, die Privat- klägerin, erkennbar, womit er von ihr ein bestimmtes Verhalten erzwingen wollte. Nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin bei Whatsapp blockiert worden war (act. 1429), wandte er sich am 4. März 2022 per E- Mail an die Privatklägerin. Damit hat er sich über die klar signalisierte Haltung der Privatklägerin, mit ihm keinen Kontakt zu wollen, hinweg- gesetzt. Er hat sie erneut beschimpft und ihr durch die Äusserung, "man sollte dich [die Privatklägerin] Stunden lange links und rechts ohrfeigen", unterschwellig gedroht. Damit hat er den Druck auf die Privatklägerin deutlich erhöht. Ferner geht aus der nächsten E-Mail vom 5. März 2022 und dem handschriftlichen Schreiben an die Privatklägerin vom 6. März 2022 unmissverständlich hervor, worum es dem Beschuldigten ging: Er wollte den Kontakt zwischen der Privatklägerin und seiner Ehefrau (C._____) unterbinden ("Du bekommst C._____ nicht"), die Privatklägerin sollte sich nicht in seine familiären Angelegenheiten einmischen. 5.5.2. Am 6. März 2022 sendete der Beschuldigte schliesslich auch noch der Vorgesetzten der Privatklägerin eine E-Mail, worüber diese informiert wurde, wie vom Beschuldigten auch bezweckt (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 7). Im Gesamtkontext betrachtet, muss geschlossen werden, dass auch dies einzig in der Absicht erfolgte, die Privatklägerin in ihrem Verhalten im vorgenannten Sinn derart unter Druck zu setzen, dass sie den Kontakt mit seiner Ehefrau abbrechen würde. Die Adressierung der Vorgesetzten hatte schliesslich das Potenzial eines ernstlichen Nachteils, konnte doch dies zur Gefährdung der Anstellung führen. Genau das wollte der Beschuldigte, wie die E-Mail zeigt, schliesslich auch via Vorgesetzte gegenüber der Privatklägerin vermitteln ("entfernen Sie diese von der Front"). Darin ist deshalb – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vielzahl bereits erfolgter Belästigungen – eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangseinwirkung und damit eine Nötigungshandlung zu erblicken. Am 8. März 2022 legte der Beschuldigte der Privatklägerin ein hand- schriftliches Schreiben in den Briefkasten und kontaktierte sie zudem auch - 19 - noch per E-Mail, wobei er die Privatklägerin jeweils aufforderte, sie solle verschwinden. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte damit den Druck auf die Privatklägerin weiter erhöhen wollte. Das ist – auch und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der kumu- lativen Wirkung der Belästigungen (vgl. dazu oben, E.5.2.1.) – ebenfalls als Nötigungshandlung einzustufen. Gleiches gilt für die weiteren fünf unerwünschten Kontaktnahmen des Beschuldigten von Februar/März 2022, vom 14. März 2022, 17. März 2022, 19. März 2022 und 22. März 2022, die teilweise unter weiterer Beschimpfung der Privatklägerin er- folgten und bei denen der Beschuldigte der Privatklägerin teilweise gar noch die Involvierung von deren Tochter androhte bzw. sich an deren Tochter wandte, die Privatklägerin erneut beschimpfte und verunglimpfte, um sie u.a. zum Kontaktabbruch mit seiner Ehefrau zu bewegen. Am 18. März 2022 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin zudem, indem er sagte, diese solle ihm aus den Augen gehen, ansonsten er kotze oder sie zusammenschlage (zum erstellten Sachverhalt: vgl. E. 5.4.1 hiervor). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin damit mit körperlicher Gewalt gedroht, um damit zu bewirken, dass diese weggeht. Eine Tat- handlung, die als Nötigungshandlung einzustufen ist, ist damit auch hier gegeben. 5.5.3. Dass durch diese Nötigungen (vgl. E. 5.5.2) der Taterfolg (nicht ein- mischen, unterlassen des Kontakts zu C._____, ausziehen aus Wohnung; vgl. Anklage) eingetreten wäre, ist nicht ausgewiesen. Von keiner Seite wird geltend gemacht, dass das Verhalten des Beschuldigten zu einem Kontaktabbruch zwischen ihr und C._____ geführt hätte und die Privatklägerin ist auch nicht aus ihrer Wohnung ausgezogen. 5.5.4. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das von ihm dargelegte Motiv zeigt dies klar (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 6). Ferner war sein Handeln teilweise mit Blick auf das Nötigungsmittel und teilweise mit Blick auf die Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig. 5.5.5. Der Beschuldigte ist daher wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu ver- urteilen. Das Anklageprinzip steht dem entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung (S. 4 Rz. 106) nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 1.2.3; 6B_663/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1; 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.5). - 20 - 6. Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung (begangen ab 6. März 2022) und der mehrfachen Beschimpfung (begangen am 15. Februar 2022, 19. Februar 2022, 4. März 2022, 6. März 2022, 17. März 2022, 18. März 2022, Februar/März 2022) schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist er von den Vorwürfen gemäss der Anklageziffer 1, soweit nicht eingestellt, freizusprechen. 7. 7.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (Probezeit 3 Jahre). Der Beschuldigte erachtet die ausgefällte Strafe als zu hoch. In der Regel seien für eine Beschimpfung 10 Strafeinheiten pro Handlung auszu- sprechen. Für die Nötigung seien höchstens 30 Strafeinheiten angemessen (Berufungsbegründung S. 19 Rz. 547 ff.; Plädoyer S. 17 f.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Die Vorinstanz hat auf eine Geldstrafe erkannt. Dabei hat es wegen des anzuwendenden Verschlechterungsverbots zu bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.4. 7.4.1. Art. 181 StGB sieht für eine Nötigung eine Bestrafung mit einer Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Das (hier versuchte) Delikt vom 18. März 2022 ist die abstrakt schwerste Straftat, weshalb dafür die Einsatzstrafe festzulegen ist. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts für das vollendete Delikt (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 mit Hinweis). Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung des Einzelnen. Die Anwendung des Nötigungs- mittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen - 21 - (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Beschuldigte drohte am 18. März 2022 der Privatklägerin, dass er kotzen müsse oder sie zusammenschlage, wenn sie nicht weggehe. Eine solche Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit ist nicht zu bagatellisieren, sie ist im breiten Spektrum der möglichen Nöti- gungshandlugen jedoch auch noch nicht als allzu schwer einzustufen. Diese Nötigungshandlung erfolgte spontan, nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin zur Rede gestellt wurde, und in einem Zeitraum, indem der Beschuldigte, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und den familiären Streitigkeiten, aufgewühlt war. Gleichwohl zeugt diese Nötigungshandlung von einer Grobheit und Rücksichtslosigkeit des Be- schuldigten im Umgang mit anderen Menschen. Das Delikt wäre zudem vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte das Gespräch mit der Privatklägerin ohne Weiteres gesittet führen oder weitergehen können. Das objektive Tatverschulden beim vollendeten Delikt ist insgesamt noch als leicht einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätze festzu- setzen ist. Es ist jedoch beim Versuch geblieben, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte alles seiner Meinung nach Notwendige getan hat, um die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt aus dem Treppenhaus wegzuscheuchen. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe um 10 Tage zu reduzieren. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren sieben versuchten Nötigungen zu erhöhen. Grundsätzlich kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich dieser Taten, bei denen keine Gewalt angedroht wurde, das geschützte Rechtsgut jeweils weniger stark beeinträchtigt wurde. Als Einzelstrafe scheint daher eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen bzw. unter Berücksichtigung des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, von 35 Tagesätzen angemessen. Da der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur versuchten Nötigung vom 18. März 2022 sehr eng ist, scheint für die weiteren versuchten Nötigungen eine Straferhöhung um jeweils 20 Tagessätze angemessen. 7.4.2. Das Gesetz sieht für die Beschimpfung eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen vor (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten von verrohten Umgangsformen und einem grund- sätzlich fehlenden Respekt vor der Privatklägerin zeugen. Die Be- schimpfung der Privatklägerin vom 17. März 2022 als Stück Scheisse, feige und blöde, dumme, arrogante Kuh ist im Spektrum der möglichen Tatverwirklichungen als gravierend einzustufen. Für diese Beschimpfung wäre mit Blick auf den Strafrahmen, der bis zu 90 Tagessätzen reicht, eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Da zur versuchten Nötigung (vom 18. März 2022) ein enger zeitlicher und sachlicher Zusam- - 22 - menhang besteht, erscheint eine Straferhöhung um 20 Tagessätze ge- rechtfertigt. Die Bezeichnung der Beschuldigten am 18. März 2022 als dumme Fotze ist auch als üble Beschimpfung einzustufen. Dafür wäre ebenfalls eine Einzelstrafe von 30 Tagesätze angemessen. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur mehr oder weniger gleichzeitig erfolgten versuchten Nötigung ist sehr eng. Daher scheint hier eine Straferhöhung um 10 Tages- sätze angemessen. Die anderen fünf Beschimpfungen, mit welchen die Privatklägerin mehr oder weniger als dumm und teilweise auch noch als feige bezeichnet wurde, gehen nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus. Hierfür ist eine Einzelstrafe von jeweils 10 Tagessätze bzw. eine Straferhöhung um jeweils 8 Tagessätze angemessen. Auch hinsichtlich dieser Taten besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur versuchten Nötigung, welcher jedoch etwas weniger eng ist als bei den Beschimpfungen vom 17. und 18. März 2022. 7.4.3. Beim nicht vorbestraften Beschuldigten sind bei der Täterkomponente keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände auszumachen (vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 5.5.4 S. 33). 7.4.4. Mit Blick auf sämtliche Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Strafe von weit über 180 Einheiten (260 Einheiten). Da das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart, welches bei der Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt, gebunden ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3), ist der Beschuldigte (mit der Vorinstanz) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. 7.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Tagessatz bei Einkünften von Fr. 2'640.00 (AHV, Ergänzungsleistungen) und einem Pauschalabzug von 20 % auf Fr. 70.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2 S. 33 f.). Der Beschuldigte verlangt eine Reduktion auf Fr. 30.00. Gemäss dem vom Beschuldigten bei der obergerichtlichen Haupt- verhandlung eingereichten Beleg wurde die Ausrichtung von Ergänzungs- leistungen eingestellt und er hat nach seinen Angaben nun nur noch die AHV-Rente zur Verfügung. Angesichts dieser finanziellen Umstände, die - 23 - zeigen, dass der Beschuldigte (ohne festen Wohnsitz in der Schweiz) nahe bzw. am Existenzminimum lebt, sowie auch angesichts der hohen Anzahl an Tagessätzen, ist eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 ange- messen. 7.6. Die Vorinstanz (E. 6.2 S. 34) gewährte für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug und setzte dem Beschuldigten eine Probezeit von 3 Jahren. Auf den gewährten bedingten Vollzug ist wegen des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. Eine leicht über das gesetzliche Minimum hinausgehende Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist hier angemessen. Auch wenn der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und in letzter Zeit keine neuen Straftaten verübt hat, bestehen mit Blick auf das Gefährlichkeitsgutachten bei Belastungssituationen doch gewisse Be- denken hinsichtlich der Legalprognose (vgl. act. 106). 7.7. Gemäss Art. 51 StGB, der für das Obergericht massgebend ist (Art. 190 BV), rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Somit ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 90 Tagen (vom 7. bis 8. Februar 2022 sowie vom 28. März 2022 bis 23. Juni 2022) an die Geldstrafe anzurechnen. Gegen den Beschuldigten wurden ab dem 23. Juni 2022 während 97 Tagen Ersatzmassnahmen in Form eines Annäherungs-, Kontakt- und Rayon- verbots, eines Waffentrageverbots und einer Schriftensperre verfügt (act. 612 ff.). Mit der Vorinstanz (E. 7.3 S. 35 f.) ist deren Anrechnung zu einem Drittel (33 Tage), was vom Beschuldigten nicht beanstandet wird, angemessen. Diese haben den Beschuldigten deutlich weniger stark in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt als eine Haft. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte schon mit der Scheidungsvereinbarung vom 27. April 2022 verpflichtet hatte, sich der Gesuchstellerin (C._____) nicht näher als 50 Meter zu nähern (act. 1879) und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine Waffe mit sich geführt hätte. Mithin wurde er hauptsächlich durch die Schriftensperre eingeschränkt. 8. Die von der Vorinstanz angeordnete Beschlagnahme der Briefe und die Rückgabe der anderen Gegenstände wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Erörterungen dazu erübrigen sich somit. - 24 - 9. 9.1. Die Vorinstanz (E. 11.3 f. S. 39 f.) sprach der Privatklägerin eine Genugtu- ung von Fr. 500.00 zu. Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass eine solche nicht gerechtfertigt sei, da keine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliege (Berufungsbe- gründung S. 22 Rz. 663 ff.). 9.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Zusprechung einer Genugtuung setzt nach der Rechtsprechung insbesondere voraus, dass die Persönlichkeits- verletzung als objektiv schwer zu gewichten ist und vom Verletzten auch subjektiv als seelischer Schmerz schwer empfunden wird (BGE 129 III 715 E. 4.4). Zur Beurteilung des seelischen Schmerzes ist auf einen Durch- schnittsmassstab abzustellen, da nicht jeder Mensch gleich empfindet (BGE 120 II 97 E. 2b). 9.3. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mehrfach beschimpft und mehrfach versucht zu nötigen (u.a. einmal mit Androhung von Gewalt). Diese führte bei dieser – auch in Anbetracht der Kumulation der Einwirkungen – schliesslich zu einer nachvollziehbaren Verängstigung (vgl. act. 1621 Ziff. 45, act. 1649 Ziff. 14). Sie wurde dadurch in erheblichem Ausmass in ihrer Persönlichkeit verletzt, sodass die von der Vorinstanz auf Fr. 500.00 festgesetzte Genugtuung gerechtfertigt ist. 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. 10.2.1. Die Vorinstanz (E. 12.3 S. 42 f.) auferlegte dem Beschuldigten die Ver- fahrenskosten. Sie begründete dies zum einen mit dem Schuldspruch und zum anderen damit, dass der Beschuldigte das Strafverfahren durch widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen verursacht habe. Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst vor, es müsste eine Kostenausscheidung hinsichtlich der eröffneten und hier nicht angeklagten Vorwürfe erfolgen. Es seien hier höchstens Verfahrenskosten von - 25 - Fr. 2'000.00 angefallen. Im Übrigen könne nicht von einer qualifiziert rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden, sei doch auch zu berücksichtigen, dass er von seiner damaligen Ehefrau massiv unter Druck gesetzt worden sei (Berufungsbegründung S. 23 f. Rz. 686 ff.). Im Übrigen seien Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit a StPO unpräzis und würden gegen Art. 7 EMRK verstossen. Ferner stellten diese Kosten- und Entschädigungsfolgen eine unzulässige strafrechtliche Sanktion dar (Plädoyer S. 8 ff.). 10.2.2. Gemäss Art. 426 StPO, der hinreichend konkret und vom Obergericht anzuwenden ist (Art. 190 BV; vgl. Plädoyer S. 8 f.), trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig ge- sprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzu- erlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersu- chungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 10.2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft das Strafverfahren zum Nachteil von C._____ bewirkt hat. Mit den im Recht liegenden und in der Anklageziffer 2 aufgeführten Schreiben, deren Verfassen der Beschuldigte nicht bestritt (vgl. act. 193 Ziff. 41, 251 ff.), sind verschiedene persönlichkeitsverletzende Äusserungen gegenüber von C._____ ausgewiesen (z.B. 8. Februar 2022 "Chum jo ned Hei, soscht chunsch e paar ufd Schnorre über […], "Dreckstück", "blödi Schissnuss"; 25. Februar 2022 "C._____, ich gange ned ellei onder. Ich risse üch alli - 26 - mit."; 12. März 2022 "Jeglicher Versuch, sich einzumischen[,] werde ich mit aller Härte zurückschlagen mit oder ohne Gesetz."; 17. März 2022 "Es isch mir glich[,] was usechunt. Öbs Verletzi, Toti oder weiss ich was git."; 28. März 2022 "Donnerstag werdet ihr eine Überraschung erleben. Das verspreche ich euch. ??? Bum Bum."). Eine Befragung der Söhne des Beschuldigten oder von C._____ ist nicht angezeigt (vgl. Beweisanträge des Beschuldigten). Solche Aussagen haben die Persönlichkeitsrechte von C._____ verletzt, sind sie doch auch bei einer Trennung nach langer Ehe inakzeptabel (entgegen Plädoyer S. 10). Es liegt ein erhebliches Verschulden vor und das ist auch widerrechtlich, mithin stellt das eine in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbare Verhaltensweise dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6). Ein Rechtfertigungsgrund ist dafür im Umstand, dass sich der Beschuldigte unter Druck gesetzt fühlte oder von einem seiner Söhne im Verlauf der Ereignisse beleidigt wurde, nicht zu erblicken. Es rechtfertigt sich somit, die diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Untersuchungskosten (insb. die Kosten für die Gefährlich- keitsbegutachtung, die damals als notwendig erschien) dem Beschuldigten aufzuerlegen. In der Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip aufgrund von zivilrechtlichen Überlegungen ist entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer S. 11, 13 f.) kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung zu sehen. Nicht im Rahmen der Verfahrenskosten zu berücksichtigen sind die Kosten für die medizinische Notfallbehandlung des Beschuldigten vom 30. März bis 4. April 2022, die während der Untersuchungshaft stattfand (Rech- nungsbetrag Fr. 7'401.10). Hier hat eine direkte Abrechnung mit dem Beschuldigten zu erfolgen, wie wenn nie ein Strafverfahren eröffnet worden wäre (BGE 141 IV 465 E. 9.5.4). Ebenfalls nicht bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen sind die mit Polizeikostenrapport vom 23. April 2022 geltend gemachten Kosten von Fr. 55.00, handelt es sich dabei doch um allgemeine Aufwendungen der Polizei. Im Übrigen sind jedoch die in Rechnung gestellten Polizeikosten dem Beschuldigten zu überbinden, be- treffen sie doch Leistungen von polizeilichen Sonder- und Fachdiensten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). Mit der Teileinstellungsverfügung vom 23. Dezember 2022 wurden zudem die betreffend die Drohung zum Nachteil von K._____ und wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der L._____ GmbH (E._____) ausscheidbaren Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen (vgl. act. 1807). Auszuscheiden sind daher die Kosten (Fr. 49.00) für den damit im Zusammenhang stehenden Polizeirapport vom 25. Februar 2022 (vgl. act. 1807). Inwiefern andere Strafuntersuchungen, die gemäss dem Beschuldigten zu Unrecht nicht formell eingestellt worden seien, zu zusätzlichen Kosten geführt haben, ist nicht ersichtlich. - 27 - Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil hinsichtlich des Anklagesachverhalts 1 teilweise freigesprochen wird. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den betreffend die Anklageziffer 1 ergangenen Schuld- und Freisprüchen, die keine separaten Untersuchungskosten verursacht haben, erscheint es angemessen, diesbezüglich bloss einen kleinen Anteil der vorinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eingestellt hat. Vorliegend scheint es aufgrund des Dargelegten daher gerechtfertigt, von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten, die sich nach dem Dargelegten auf Fr. 9'383.50 (Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00, Anklagegebühr Fr. 2'050.00, Kosten für Gutachten Fr. 5'550.00, andere Auslagen Fr. 8'088.60 [vgl. Buchungsbeleg der Staatsanwaltschaft ohne Kosten für die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 {Fr. 49.00} und 23. April 2022 {Fr. 55.00} sowie ohne Gesundheitskosten von Fr. 7'401.10; zuzüglich Auslagen des erst- instanzlichen Verfahrens {2x Fr. 26.00 + Fr. 126.00}; vgl. zum Ganzen: Beilagen im vorinstanzlichen Aktendossier, in welches der Verteidiger anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung Einsicht nahm]) belaufen, rund 10 % auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- schuldigten Kosten von Fr. 8'400.000 aufzuerlegen. Eine unzulässige Bestrafung des Beschuldigten ist in dieser dem Verursacherprinzip ent- sprechenden Kostenauflage nicht zu erblicken. 10.3. 10.3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten macht in der Kostennote für den Zeitraum vor seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger per 29. März 2022 (act. 1257) einen Aufwand von 4.30 Stunden geltend (act. 1978). Diese Aufwendungen beziehen sich auf das Strafverfahren wegen Drohung zum Nachteil von K._____ (vgl. act. 138 f. [Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2022]; act. 1502 ff.), welches mit Teil- einstellungsverfügung vom 23. Dezember 2022 eingestellt wurde (act. 1807). In dieser Verfügung wurde bestimmt, dass abgesehen der aus- scheidbaren Kosten für den Polizeirapport vom 25. Februar 2022 das urteilende Gericht über die Kostenfolgen im Hauptverfahren zu entscheiden habe (vgl. auch Urteil des Obergerichts SBK.2023.29 vom 10. Mai 2023). Entgegen der Vorinstanz (E. 12.6.3 S. 44) geht es daher nicht an, die Parteikosten einfach zu streichen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint vielmehr angemessen und ist daher auch zu entschädigen. Die Entschädigung ist auf Fr. 1'049.40 (4.3h x Fr. 220.00 + 3 % [Auslagen, praxisgemäss] + 7.7 % [MwSt.]) festzusetzen. Soweit der Beschuldigte mit seiner Berufung mehr verlangt (Plädoyer: Antrag 14), ist dies abzuweisen. - 28 - 10.3.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung für den Zeitraum ab 29. März 2022 von Fr. 31'663.24 ist betragsmässig in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 1.3 hiervor). Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (Art. 429 Abs. 1 StPO) präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 28'500.00 (rund 90 %) zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.4. 10.4.1. Der Beschuldigte fordert unter dem Titel wirtschaftliche Einbusse (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) einen Schadenersatz von Fr. 7'739.75 zuzüglich Zins seit dem 28. März 2023 (Berufungserklärung S. 3, Plädoyer S. 31 und Antrag 12.) 10.4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Ent- schädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz bean- sprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 10.4.3. 10.4.3.1. Kosten im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Mobiltelefons des Beschuldigten und Fahrtkosten von Q._____ ins Tessin nach der Verhaftung am 7. Februar 2022 zur Abholung seines Fahrzeugs sind nicht - 29 - ausgewiesen. Der Beschuldigte hat dafür keine Belege beigebracht, weshalb ein Schaden nicht bewiesen ist. 10.4.4. Vorweggenommene Kosten für Zwischenentscheide, bei denen der Be- schuldigte unterlag, können nicht als Schadenspositionen aufgeführt werden. Ein Kostenentscheid hat für jedes Verfahrensstadium nach dessen Verfahrensausgang zu ergehen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2019 vom 27. September 2019 E. 2.2), unab- hängig davon, ob der Beschuldigte schlussendlich verurteilt wird oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4). Damit fehlt insoweit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch eine Grundlage. 10.4.5. Dass die Ergänzungsleistungen zur Bezahlung der monatlichen Kranken- kassenprämie nach der Verhaftung vom 28. März 2022 bis 23. Juni 2022 eingestellt wurden, ist nicht ausgewiesen. Mit der vom Beschuldigten ins Recht gelegten Betreibung der M._____ über einen Betrag von Fr. 4'018.75, die ausstehende Prämien von August 2022 bis März 2023 beinhaltet (act. 1989), ist das nicht belegt. 10.5. 10.5.1. Weiter fordert der Beschuldigte eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 zu- züglich Zins seit dem 28. März 2023 (Plädoyer S. 28 ff. und Antrag 11). Er stützt sich auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Er begründet, die U-Haft hätte nie angeordnet werden dürfen. Diese sei zudem spätestens seit dem 27. April 2022 ungesetzlich gewesen. Die erlittene Untersuchungshaft dürfe mit einer (bedingten) Geldstrafe nicht gleichgesetzt und damit verrechnet werden. Im Übrigen bestehe zwischen der Geldstrafe und der U-Haft auch kein kausaler Zusammenhang (Tatidentität), weshalb eine Verrechnung auch nicht statthaft sei (Berufungsbegründung S. 7-12, S. 26 f. Rz. 802 ff.). Ferner seien der Transport und die Haftbedingungen erniedrigend und unmenschlich gewesen (Plädoyer S. 28 ff.). 10.5.2. 10.5.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf ange- - 30 - messene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). 10.5.2.2. Als Zwangsmassnahme gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrens- handlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Ent- scheids zu gewährleisten. Hierunter fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer Verurteilung, namentlich auch die polizeiliche Vorführung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetz- lichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 10.5.2.3. Die Ansprüche aus Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 2 StPO setzen je voraus, dass die Haft unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben angeordnet wurde. Die beiden Bestimmungen grenzen sich jedoch nach ihrem klaren Wortlaut durch die Verfahrensfolgen ab. So kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 359; 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.1). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Eine rechtswidrige Zwangsmassnahme ist nicht vorausgesetzt. Der Anspruch besteht allein aufgrund des späteren Frei- spruchs oder der Verfahrenseinstellung, auch wenn die Zwangs- massnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war. Art. 429 StPO kommt auch bei einem Teilfreispruch oder einer teilweisen Ver- fahrenseinstellung zur Anwendung und es ist zu prüfen, in welchem Umfang die beschuldigte Person zu entschädigen oder ihr eine Genugtuung zuzusprechen ist (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 ff. und N. 26 ff. zu Art. 429 StPO). - 31 - Art. 431 Abs. 2 StPO regelt den Fall der sogenannten Überhaft. Eine solche liegt vor, wenn die Haft zwar rechtmässig angeordnet wurde, aber länger dauerte als die ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur ihre Länge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein übermässig, das heisst nach Fällung des Urteils (BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 359; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5; 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, was im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB steht (BGE 141 IV 236 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Der Anspruch nach Art. 431 Abs. 2 StPO entfällt zudem, wenn die beschuldigte Person zu einer Geld- strafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn die beschuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). 10.5.2.4. Der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitete Entschädigungsanspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, insbesondere des Verhaltens der beschuldigten Person. Die zuständige Strafbehörde entscheidet über den Anspruch von Amtes wegen im Endentscheid, wobei die Frage nach dem Ob einer Entschädigung aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung nicht im Ermessen der Strafbehörde liegt. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die all- gemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters (Urteile des Bundes- gerichts 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.4; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3; 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.2; 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3; je mit Hinweisen). 10.5.2.5. Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten. Haftbedingungen verstossen dann gegen diese Bestimmungen, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt. Der Staat muss sicherstellen, dass die betroffene Person in Haft nicht mehr leidet, als dies aufgrund der angewendeten Massnahmen unver- - 32 - meidlich ist, und dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Personen in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 140 I 125 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des EGMR Kudla gegen Polen vom 26. Oktober 2000 [Nr. 30210/96] § 94). Bei der Beurteilung der Haftbedingungen unter Art. 3 EMRK sind die kumulativen Auswirkungen der Haftbedingungen, die Strenge der Massnahme, ihre Dauer, ihr Ziel und ihre Folgen für den Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des EGMR Piechowicz gegen Polen vom 17. April 2012 [Nr. 20071/07] § 163 m.w.H.). Ob eine konkrete Behandlung eines Gefangenen mit der Absicht erfolgt, das Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen, ist ein Faktor, der berücksichtigt werden muss. Das Fehlen einer solchen Absicht alleine vermag eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedoch nicht auszuschliessen (Urteile des EGMR Svinarkeno und Slyadnev gegen Russland vom 17. Juli 2014 [Nr. 32541/08 und 43441/08] § 114; V. gegen Vereinigtes Königreich vom 16. Dezember 1999 [Nr. 24888/94] § 71). 10.5.3. 10.5.3.1. Am 6. Februar 2022 wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Festnahmebefehl verfügt (act. 155), der zur Verhaftung des Beschuldigten am 7. Februar 2022 in Lugano (act. 157) führte. Die Verhaftung basiert somit auf dem Festnahmebefehl vom 6. Februar 2022 (act. 155), der mit Blick auf Art. 210 Abs. 2 StPO und die im Raum stehenden Vorwürfe (Drohung gegen K._____ in Verbindung mit der Ankündigung eine Waffe in Italien zu holen [act. 1504]) bis nach der Einvernahme vom 8. Februar 2022 (act. 10 ff., 1518 ff.) und der Hausdurchsuchung vom 8. Februar 2022 (act. 1018 ff.) nicht zu beanstanden ist. Die Verhaftung des Beschuldigten vom 7. bis 8. Februar 2022 war somit nicht rechtswidrig. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der während dieser Haft durchführte Transport illegal gewesen sein soll. Zur Erfüllung von Staatsaufgaben können nämlich durchaus Private hinzugezogen werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten deshalb eine Entschädigung zugesprochen werden sollte. Denn aufgrund der Art und Weise dieses Transports (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Haupt- verhandlung S. 10), der sicherlich keinen Verstoss gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK) darstellt, rechtfertigt sich dies nicht. 10.5.3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 28. März 2022 (22:10 Uhr) bis 23. Juni 2022 in Untersuchungshaft (act. 181). Diese wurde von der Staats- anwaltschaft angeordnet und mit den Urteilen des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 31. März 2022 (act. 205 ff.) und der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 21. April 2022 bestätigt (act. 379 ff.). Damit liegt ein Hafttitel vor. Die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 197 StPO i.V.m. Art. 221 StPO) - 33 - wurden dabei geprüft: Es ist festzuhalten, dass aufgrund der Drohungen (vgl. Anklagesachverhalt Ziff. 2; vgl. auch E. 10.2.3 hiervor) ein dringender Tatverdacht für ein schweres Verbrechen bestand und die angeordnete Untersuchungshaft damit keine rechtswidrige Zwangsmassnahme dar- stellt. Am 27. April 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungs- gesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Mai 2022 abwies (act. 463 ff.). Die Beschwerdekammer des Obergerichts erachtete mit Urteil vom 23. Juni 2022 angesichts des Gefährlichkeitsgutachtens vom 30. Mai 2022 Ersatzmassnahmen als hinreichend (act. 612 ff.). Auch wenn die Fortsetzung der Haft damit ab Eingang des Gutachtens (31. Mai 2022, act. 67) nicht mehr begründet erschien, ist die Haft bis zum Haftentlassungsentscheid durch die Beschwerdekammer des Obergerichts, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO), nicht rechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.2 e contrario). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 186 ff.), dass die Untersuchungshaft bereits ab dem 27. April 2022 mit Regelung der Scheidungsfolgen gesetzwidrig wurde, zumal dies allein auch nicht dazu führt, dass die Ausführungsgefahr für eine schwere Straftat nicht mehr ausgewiesen war. Ferner erscheint diese Haft auch mit Blick darauf, dass die italienische Botschaft entgegen dem Wunsch des Beschuldigten (act. 184) nicht informiert worden war, nicht als rechtswidrig (vgl. Plädoyer S. 22). Es ist nicht ausgewiesen, dass der Beschuldigte, der auch Schweizer ist, der Aufforderung der Staatsanwaltschaft, ein derartiges Schreiben vorzubereiten (act. 349), nachgekommen ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte während der Haft erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sein soll (vgl. Plädoyer S. 28 f.). Soweit der Beschuldigte auf einen während der Haft erlittenen Herzinfarkt und andere gesundheitliche Beschwerden hinweist, ist festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der Haft nicht ausgewiesen ist ("Post-hoc-ergo-propter- hoc"-Fehlschluss) und der Beschuldigte nicht ansatzweise substanziiert sowie mit Beweisen untermauert darlegt, inwiefern ihm eine angemessene Behandlung seiner Leiden verwehrt worden war. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist daher zu verneinen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.3). Im Übrigen wird vom Beschuldigten nicht dargelegt, er habe sich echtzeitlich betreffend die Haftbedingungen beschwert und/oder um eine Verlegung ersucht, was seine Ausführungen nun im Gerichtsverfahren auch relativiert. 10.5.3.3. Gegen den Beschuldigten wurden ab 23. Juni 2022 während 97 Tagen Ersatzmassnahmen in Form eines Annäherungs-, Kontakt- und Rayon- verbots, eines Waffentrageverbots und einer Schriftensperre verfügt (act. 612 ff.). Inwiefern diese im Zeitpunkt ihrer Anordnung gesetzwidrig gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und legt der Beschuldigte auch - 34 - nicht substanziiert dar. Es kann auf den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 23. Juni 2022 verwiesen werden. 10.5.4. Die ausgestandene Haft (90 Tage) und die Einschränkung der persönlichen Freiheit (33 Tage) wurden auf die Geldstrafe angerechnet (E. 7.7 hiervor). Für die Anrechnung ist keine Tatidentität erforderlich (Urteil des Bundes- gerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.5.1). Ferner setzt die Anrechnung auch nicht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus. Damit hat ein Realausgleich stattgefunden (Art. 431 Abs. 3 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung ist weder nach der StPO noch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.6.1). 10.6. 10.6.1. Die Vorinstanz (E. 10.4 S. 38) sprach der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten einen Schadenersatz von Fr. 770.35 insbesondere für die Aufwendungen ihres Anwalts zu. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es handle sich um einen Bagatellfall und der Beizug eines Anwalts sei nicht notwendig gewesen. Ferner sei der angefallene anwaltliche Aufwand von 4.83 Stunden vollumfänglich über die Opferhilfe bezahlt worden. Die Reisekosten (der Privatklägerin) von Fr. 49.20 würden bestritten. Diese seien nicht belegt (Berufungsbegrün- dung S. 22 Rz. 642 ff.; Plädoyer S. 22 f.). 10.6.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dabei gilt der Strafkläger als obsiegend, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 StPO). Die Rechtsprechung und Lehre erachten den Beizug eines Rechtsbeistands durch die Privatklägerschaft u.a. in folgenden Konstellationen als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Straf- - 35 - sache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 433 StPO). 10.6.3. 10.6.3.1. Einen Auslagenersatz für persönliche Aufwendungen der Privatkläger- schaft sieht die StPO nicht explizit vor. Nachdem mit den ausgewiesenen Kosten für persönliche Aufwendungen von Fr. 49.20 (Reisekosten zu den Einvernahmen, act. 1866 ff.) kein hoher Aufwand ausgewiesen ist, die den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise nebenbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, ist hier für die persönlichen Aufwendungen der Privat- klägerin kein Ersatz geschuldet (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1). 10.6.3.2. Vorliegend ging es insbesondere um den Vorwurf der mehrfachen Nötigung bei sog. Stalking. Die Einordnung solcher Ereignisse ist in rechtlicher Hinsicht – so auch hier – nicht immer einfach. Entsprechend kann nicht gesagt werden, eine anwaltliche Vertretung der Privatklägerin sei nicht notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zunehmend unter Druck stand, weshalb auch die emotionale Beteiligung für den Beizug eines Anwalts spricht. Diese Aufwendungen sind daher bei der Kostenverlegung zu berück- sichtigen. Der Einwand des Beschuldigten, diese Kosten würden von der Opferhilfe übernommen, verfängt nicht. Denn Leistungen der Opferhilfe sind im Verhältnis zur Entschädigungspflicht des Beschuldigten subsidiär (Art. 4 Abs. 1 OHG). Betraglich wird die von der Vorinstanz festgesetzte Anwaltsentschädigung von Fr. 721.15, der mit einer Kostennote ausge- wiesen ist (act. 1866 ff.), nicht beanstandet und erscheint auch ange- messen. Nach dem Verfahrensausgang betreffend den Anklagesach- verhalt 1 und da ein zusammenhängender Sachverhaltskomplex vorliegt, hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine ungekürzte Entschädigung von Fr. 721.15 zu bezahlen. 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 36 - Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung weitgehend nicht durch. Er ist insbesondere wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher ver- suchter Nötigung schuldig zu sprechen und er wird zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Ferner hat er der Privatklägerin eine Genugtuung und (geringfügig reduzierte) Parteikosten zu bezahlen. Er hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder eine Genugtuung. Der Beschuldigte obsiegt jedoch insofern, als dass er teilweise freigesprochen und der Tagessatz reduziert wird, die vorinstanzlichen Gerichtskosten herabgesetzt und ihm nur teilweise (zu 90 %) auferlegt werden (gleiches betreffend Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung) und der Anspruch auf Entschädigung seines freigewählten Verteidigers im Vor- verfahren (teilweise) begründet ist. Bei diesem Verfahrensausgang recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 zuzüglich Auslagen zu 4/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Ein Abweichen davon ist nicht angezeigt, ist doch entgegen dem Be- schuldigten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Die Vorinstanz setzte sich insbesondere auch mit den Einstellungsanträgen des Beschuldigten sowie einer Haftentschädigung auseinander (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.3 S. 8 f., E. 9 S. 24 ff.). Auch ansonsten kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, aufgrund welchen Überlegungen entschieden wurde. Der Beschuldigte verkennt, dass sich die Vorinstanz auf die massgebenden Gesichtspunkte be- schränken durfte und sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen musste (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Begründung war so abgefasst, dass sich der Beschuldigte über die Tragweite des Entscheids ein Bild verschaffen und ihn (entgegen den Behauptungen des Beschuldigten; Plädoyer S. 19 Rz. 579 f., S. 20 Rz. 625 f.) sachgerecht anfechten konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Damit wurde der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt. 11.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote wird ein Aufwand von 28.15 Stunden geltend gemacht. Als Kanzleiaufwand einzustufen ist die Entgegen- und Kenntnisnahme der Verfügungen vom 29. August 2024 und 23. September 2024 (betreffend Zustellung von Eingaben des Beschul- digten an die Staatsanwaltschaft; vgl. Aufwendung vom 30. August 2024 und 25. September 2024, jeweils 0.25h), das Gesuch um Aktenausleihe vom 9. September 2024 (0.25h) und die Aufwendungen hinsichtlich der Terminabsprache für die obergerichtliche Verhandlung (vom 10. Sep- tember 2024, 0.15h; 7. Oktober 2024, 0.25h; 27. Oktober 2024, 0.15h; - 37 - 29. November 2024, 0.25h; 2. Dezember 2024, 0.25h + 0.15h). Weiter ist die Kostennote mit Blick auf die effektive Verhandlungsdauer von 3.5 Stunden unter Berücksichtigung der Reisezeit (bei Geschäftsräumlich- keiten in Q._____) um 1.25 Stunden zu kürzen. Ferner erscheint eine Nachbesprechung mit dem Klienten von 1 Stunde hinreichend. Daraus resultiert ein zu vergütender Aufwand von 23.95 Stunden bzw. unter Berücksichtigung des in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 4'790.00. Hinzu kommen die Auslagen von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT). Davon abzuweichen besteht kein Anlass, ist doch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend 850 Fotokopien notwendig waren. Dem Verteidiger waren die Untersuchungsakten bereits bekannt und er hat, wie seiner Kostennote zu entnehmen ist (mit über 2500 in Rechnung gestellten Fotokopien; act. 1961, 1978), schon damals Kopien davon angefertigt. Zudem wurden dem Verteidiger sämtliche Eingaben vom Obergericht zugestellt. Die Entschädigung ist daher unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 5'333.35 festzusetzen. Entsprechend wird die Obergerichtskasse angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'333.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'266.70 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.3. Der Privatklägerin, die sich am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend - die mehrfache Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend Anklage- ziffer I. 2. (Delikte zum Nachteil von C._____) [in Rechtskraft erwachsen] - die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (vom 22. März 2022) 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StPO. - 38 - 3. 3.1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (begangen ab 6. März 2022) - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (be- gangen am 15. Februar 2022, 19. Februar 2022, 4. März 2022, 6. März 2022, 17. März 2022, 18. März 2022, Februar/März 2022) 3.2. Im Übrigen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Anklage- ziffer 1 freigesprochen. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die in Ziff. 3.1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, gesamt- haft Fr. 5'400.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von insgesamt 123 Tagen auf die Geldstrafe ange- rechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen: − Brief an C._____ sowie E-Mails an G._____ und E._____ gemäss Position 1 und 8 aus Hausdurchsuchung; − Brief aus Haft vom 29.03.2022 an G._____ inkl. Couvert; − Undatierter Brief aus Haft an C._____ mit Anrede "I._____" inkl. Couvert mit Bezeichnung "Buttana"; − Undatierter Brief aus Haft an "J._____, E._____, G._____" inkl. Couvert; − Drei Briefe gemäss Beschlagnahmebefehl vom 08.04.2022; − Zwei Briefe gemäss Beschlagnahmebefehl vom 02.05.2022; − Brief vom 23.03.2022 an C._____ mit Drohung "Bum Bum" inkl. Couvert. - 39 - 5.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: − Mobiltelefon Huawei P40, IMEI: […], in dunkelblauer Schutzhülle mit Aufkleber Smilies − Seil Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung bei der (erstinstanzlichen) Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 5.3. Folgender Gegenstand wird C._____ zurückgegeben: − Mobiltelefon Apple iPhone. IMEI: […], in schwarzer Schutzhülle Der beschlagnahmte Gegenstand kann von C._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der (erstinstanzlichen) Ge- richtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'500.00 und Auslagen von Fr. 140.00, gesamthaft Fr. 3'640.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. zu Fr. 2'912.00, auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'333.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'266.70 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'383.50 hat der Beschuldigte im Umfang von Fr. 8'400.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden diese Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. - 40 - 8.2. 8.2.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'049.40 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 8.2.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'663.24 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 28'500.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Anträge des Beschuldigten um Leistung von Schadenersatz von Fr. 7'739.75 sowie einer Genugtuung von Fr. 30'000.00, jeweils zzgl. Zins zu 5 % seit 28. März 2023, werden abgewiesen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Parteient- schädigung von Fr. 721.15 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 41 - Aarau, 29. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hüsler