8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten mit Fr. 22'805.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 9'850.00) auferlegt. - 56 - 8.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 33'318.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der H._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'812.35 zu bezahlen.