3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 85.00, d.h. Fr. 1'700.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird keine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB angeordnet. - 54 -