14. Die vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigungen der Privatkläger wurden im Berufungsverfahren für den Fall der Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 52 - 15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 53 - Das Obergericht erkennt: