Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ihm können auch bei einem Teilfreispruch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art.