Schliesslich ist zu vermerken, dass der Beschuldigte die von ihm verlangten Freisprüche bezüglich des Tatbestands der mehrfachen Veruntreuung nicht für jeden Anklagesachverhalt einzeln, sondern allgemein für sämtliche dieser Tatvorwürfe begründet hat, weshalb sich auch der diesbezüglich angemessene Aufwand in Grenzen gehalten hat. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die insgesamt 20 Stunden, welche für die Anschlussberufungsbegründung, sowie die rund 10 Stunden, welche für die Ausarbeitung der Plädoyernotizen geltend gemacht worden sind, jeweils um die Hälfte zu reduzieren.