Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf lediglich vier Tatvorwürfe und insgesamt vier Seiten beschränkt hat, was den dafür erforderlichen Aufwand sowie den Aktenumfang erheblich eingeschränkt hat. Schliesslich ist zu vermerken, dass der Beschuldigte die von ihm verlangten Freisprüche bezüglich des Tatbestands der mehrfachen Veruntreuung nicht für jeden Anklagesachverhalt einzeln, sondern allgemein für sämtliche dieser Tatvorwürfe begründet hat, weshalb sich auch der diesbezüglich angemessene Aufwand in Grenzen gehalten hat.