Zwar musste sich der Verteidiger zunächst einmal mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut machen, was einen höheren Aufwand für Aktenstudium sowie die Ausarbeitung der Anschlussberufungserklärung rechtfertigt. Indessen ist dieser Aufwand für die Ausarbeitung der entsprechenden Begründungen nicht erneut zu vergüten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf lediglich vier Tatvorwürfe und insgesamt vier Seiten beschränkt hat, was den dafür erforderlichen Aufwand sowie den Aktenumfang erheblich eingeschränkt hat.