Der amtliche Verteidiger hat für die Ausarbeitung der Anschlussberufungsberufungsbegründung sowie der Plädoyernotizen einen Aufwand von gerundet 20 Stunden und 10 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint – selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Akten des Untersuchungsverfahrens umfangreich waren und der Verteidiger erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingesetzt worden ist – als zu hoch. Zwar musste sich der Verteidiger zunächst einmal mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut machen, was einen höheren Aufwand für Aktenstudium sowie die Ausarbeitung der Anschlussberufungserklärung rechtfertigt.