12. 12.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträge vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft grösstenteils (mit Ausnahme des beantragten Schuldspruchs wegen Gläubigerbevorzugung obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 12.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).