Der Beschuldigte hat die von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzansprüche im Übrigen und insbesondere in ihrer Höhe nicht beanstandet, weshalb darauf nicht im Einzelnen zurückzukommen ist, zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.