abgeschlossen worden sind. Der Beschuldigte haftet aus Delikt, nicht aus Vertrag. Eines «Durchgriffs» braucht es bei der deliktischen Haftung in dieser Konstellation entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 33.2) und dem Beschuldigten (vgl. Eingabe vom 10. Januar 2024 S. 6; Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung Rz. 78 ff.) nicht. Im Gegenteil ist zu beachten, dass Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, gar nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein können (BGE 148 IV 432).