Der Beschuldigte hat die ihm von den Privatklägern anvertrauten Vermögenswerte bzw. Fahrzeuge veruntreut (siehe im Einzelnen die obigen Erwägungen zur Vermögens- und Sachveruntreuung), wodurch die betroffenen Privatkläger in entsprechendem Mass vom Beschuldigten schuldhaft und kausal an ihrem Vermögen geschädigt worden sind. Diesen Privatklägern haftet der Beschuldigte aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR, unabhängig davon, ob die der Veruntreuung zugrundeliegenden Verträge zivilrechtlich mit der D._____ AG als Vertragspartnerin - 49 -