11.4. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB zum Nachteil der Privatkläger, die im vorinstanzlichen Verfahren eine Zivilklage eingereicht haben und denen eine Schadenersatzforderung zugesprochen worden ist, verurteilt.