11.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich.