11.2. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen (z.B. Willensmängel) der Beschuldigte auf eine von ihm im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte Zivilklage (vgl. Art. 124 Abs. 3 StPO) im Berufungsverfahren zurückkommen kann. Denn selbst wenn ein Rückkommen als zulässig erachtet würde, könnte dies nichts an den durch die Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen ändern.