10.2. Die Vorinstanz hat von einer Ersatzforderung zugunsten des Staates infolge Unverhältnismässigkeit abgesehen, worauf in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 48 - 11. Zivilforderungen 11.1. Während der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren noch diverse Zivilansprüche (betreffend E._____, AC._____, BB._____, K._____, BC._____, M._____ GmbH) anerkannt hat, lässt er diese Anerkennung im Berufungsverfahren widerrufen und beantragt die Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg.