Der Beschuldigte war Alleineigentümer, Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat der D._____ AG. Er hat – wie er anlässlich der Berufungsverhandlung abermals bestätigt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19), die rechtliche Selbstständigkeit seiner Gesellschaft nicht beachtet. Eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der D._____ AG wäre unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich, weshalb die Voraussetzungen für einen «Durchgriff» gegeben sind und sich die Verwendung der bei der D._____ AG beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kostendeckung ohne Weiteres als zulässig erweist.