Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten unter anderem mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Der Beschlagnahme unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen des Beschuldigten (vgl. Art. 268 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme aber auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (bzw. dem Beschuldigten) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist («Durchgriff»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 mit Hinweisen auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4).