8.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 85.00, d.h. Fr. 1'700.00, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 4 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen. - 47 - 9. Landesverweisung Die Vorinstanz hat von einem fakultativen Landesverweis gemäss Art. 66abis StGB abgesehen, was seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 30). Entsprechend dem Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf nicht zurückzukommen und keine (nicht obligatorische) Landesverweisung auszusprechen.