Vor allem aber hat sich der Beschuldigte nur teilweise als einsichtig und reuig gezeigt. So hat er auch noch im Berufungsverfahren mehrere – teilweise erstinstanzlich bereits anerkannte – Schuldsprüche nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht bestritten und die Anerkennung diverser Zivilforderungen widerrufen. Unter diesen Umständen erweist sich die Probezeit von vier Jahren als angemessen, wobei eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage kommt.